Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeines
                                
(1) Wir (nachstehend auch „Lieferant“ genannt) erbringen unsere Lieferungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichenden Bedingungen des Käufers widersprechen wir. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn und soweit sie mit unseren Bedingungen übereinstimmen oder wir sie schriftlich anerkannt haben. Sie werden auch dann nicht Vertragsgrundlage, wenn wir den abweichenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Gleiches gilt auch bei wiederholter Zusendung. Die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung.
                                    
(2) Alle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Das gleiche gilt für etwaige mündliche Abreden oder Zusagen, die von Mitarbeitern des Lieferanten abgegeben werden, sowie für die Zusicherung von Eigenschaften.
                                    
(3) Unter einem „Verbraucher“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
                                    
(4) Ein „Unternehmer“ ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
                                    
                                    
II. Angebot und Vertragsabschluss
                                
(1) Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt freibleibend. Die Zusendung von Katalogen, Preislisten und Prospekten verpflichtet nicht zur Lieferung.
                                    
(2) Maße und Gewichtsangaben in Katalogen und Prospekten sind immer nur als unverbindliche Vorab-Information zu betrachten.


(3) Aufträge gelten mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder ihrer Ausführung als angenommen. Die Rechnung ersetzt die Auftragsbestätigung.
                                    
(4) Für ab Lager sofort lieferbare Ware bedarf es einer Auftragsbestätigung durch uns nicht. Ein Schweigen auf die Bestellung ist in diesen Fällen als Annahme der Bestellung durch uns nach § 151 BGB anzusehen, es sei denn, dass wir der Bestellung unverzüglich widersprechen.
                                    
(5) Für den Umfang der Lieferungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, mit der Einschränkung, dass bei Sonderanfertigungen die gelieferte Menge von der bestätigten um bis zu 10 v. H. abweichen darf.
                                    
(6) Die Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu machen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
                                    
(7) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
                                    
                                    
III. Preisstellung
                                
(1) Sämtliche Preise – Listen- und Katalogpreise eingeschlossen – verstehen sich in Euro ab Lager ausschließlich Verpackung und Versicherung, soweit einzelvertraglich oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Höhe hinzu. Die Verpackung und der Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.
                                    
(2) Zur Berechnung kommen stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
                                    
(3) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
                                    
(4) Die Erfüllung aller unserer Verpflichtungen gegenüber dem Käufer ist von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber abhängig.
                                    
(5) Gegenansprüche des Lieferanten kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
                                    
                                    
IV. Lieferung und Waren-Rücknahme
                                
(1) Sämtliche unsere Verpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Eine entsprechende Erklärung unseres Vorlieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass wir an der Lieferung ohne Verschulden gehindert sind.
                                                                        
(2) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die bestellte Ware innerhalb der Lieferfrist das Lager verlassen hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft gemeldet worden ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Käufers aus dem Kaufvertrag voraus.
                                    
(3) Wird der Lieferant aufgrund eines Umstandes, den er oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wenn der Lieferverzug nicht vom Lieferanten oder seinem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haftet der Lieferant nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.


(4) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Hat der Käufer an der Teillieferung kein Interesse, so kann er unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.
                                    
(5) Bei Massenartikeln (Technische Federn, Stanzteile, DIN-Teile wie Schrauben und Muttern, sonstige Drahtwaren etc.) sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % zulässig.
                                    
(6) Werden aus Gründen, gleich welcher Art, mangelfreie Waren zurückgenommen, so handelt es sich, sofern der Kunde kein Verbraucher ist und kein Fernabsatzvertrag vorliegt um ein Entgegenkommen, woraus keinerlei Rechtspflicht abgeleitet werden kann. Etwaige Rücknahmen sind reine Kulanzleistungen und werden unter dem Vorbehalt der Annahme des Lieferanten/ Herstellers angenommen. Die entstehenden Kosten für Wiedereinlagerung (z. B. Wiedereinlager-ungskosten des Lieferanten etc.) werden dem Kunden weiterberechnet. Ware kann nur dann zurückgenommen werden, sofern sich diese in einem einwandfreien und verkaufsfähigen Zustand befindet. Einmal eingebaute Teile sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

                                  
(7) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so sind wir nach vorheriger Mahnung berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Käufer mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
                                    
(8) Der Lieferant behält sich für den Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware ein Rücktrittsrecht vor. Um von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, verpflichtet sich der Lieferant,
                                    
a) den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
                                    
b) etwa bereits erhaltene Zahlungen des Käufers unverzüglich zurückzuerstatten.
                                    
(9) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Lieferant oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
                                    
                                    
V. Höhere Gewalt
                                
Höhere Gewalt und Ereignisse, die den Lieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen den Lieferanten, die Lieferung oder Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
                                    
                                    
VI. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
                                    
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Käufer über.
                                    
(2) Für den Fall, dass der Käufer kein Verbraucher ist, geht die Gefahr bei Versendung der Sache mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur, Abholer oder mit der Verladung auf eines unserer eigenen Transportfahrzeuge, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers wird die Ladung durch uns auf Kosten des Käufers gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
                                    
(3) Die Versandart ist in das Belieben des Lieferanten gestellt, wenn nicht eine besondere Versandart ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wird eine beschleunigte Versendung vorgeschrieben, trägt der Käufer die Mehrkosten. Rollgeld und Flächenfracht gehen zu Lasten des Käufers. Eine Vergütung für Selbstabholung wird nicht gewährt.
                                    
(4) Die Auslieferung der Ware erfolgt im Allgemeinen ohne Verpackung. Bei Lieferung von Kleinteilen wird Einwegverpackung gewählt, die zum Selbstkostenpreis berechnet wird. Für Verpackungen, die in der Rechnung als rücksendepflichtig bezeichnet werden (Paletten, Transportkisten, etc.) werden 2/3 des berechneten Wertes vergütet, wenn sie innerhalb eines Monats frei Haus zurückgesandt werden.
                                    
                                    
(5) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers sind wir verpflichtet, die Ware gegen Schäden auf Kosten des Käufers zu versichern.


(6) Bei Nacht- Tagversand trägt der Kunde die volle Haftung. Vorkehrungen, die eine sichere Übergabe gewährleisten, sind vom Kunden zu treffen. Reklamationen sind bis spätestens 9:30 Uhr im zugeordneten Verkaufshaus bzw. eine Stunde nach Erhalt zu melden.                                    

(7) Für Fälle von Nichtanwesenheit des Kunden bei Zustellung der Ware wird Federn-Oßwald/ dem Versender ein verschließbares, für Dritte nicht zugängliches Warendepot/ Abstellbox beim Empfänger benannt und zur Verfügung gestellt. Das vom Empfänger benannte wie vor beschriebene Warendepot/die Abstellbox gilt als Ablieferungsstelle sowie Ort der Erfüllung Eventuell erforderliche Schlüssel werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Wird kein verschließbares, für Dritte nicht zugängliches Warendepot zur Verfügung gestellt, so erfolgt die Ablieferung durch das Abstellen der Sendung an einem anderen zu benennenden Ort. Wird auch ein solcher Ort nicht benannt, so gilt für den Frachtführer die Weisung als erteilt, die Sendung von seinem Fahrer nach pflichtgemäßem Ermessen beim Empfänger abzustellen bzw. eine Ablieferung des Gutes beim nächsten geeigneten Empfänger auf der Ablieferungsroute vorzunehmen. Gefährliche Stoffe dürfen nur in abschließbaren Warendepots deponiert oder an Personen ausgehändigt werden, die zum Empfang berechtigt sind.
                                    
 VII. Sachmangelhaftung und Altteilbehandlung
                                
(1) Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder erkennbarer Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb von 1 (einer) Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Unversehrtheit der Verpackung hat der Käufer unmittelbar bei Anlieferung zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich uns anzuzeigen. Ferner hat der Käufer unverzüglich eine dokumentierte Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und uns zu benachrichtigen. Andernfalls ist die Geltendmachung wegen etwaiger Mängel grundsätzlich ausgeschlossen. Etwaige Falschlieferungen sind sofort anzuzeigen.
                                    
(2) Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch gerichtet. Sie sind beim Lieferanten geltend zu machen. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, hat der Verkäufer das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei fehlschlagenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen kann der Käufer Minderung oder Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine vom Käufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist.
                                    
(3) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner Vertretung oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Lieferanten leichte Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft unterlassenen Mangelbeseitigung beruht, richtet sich die Höhe der Ein- und Ausbaukosten nach den entsprechenden Sätzen der DAT/Schwacke-Liste. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Lieferant insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.


(4) Der Käufer hat die Pflicht, in einem ausreichenden Maße den etwaigen Mangel einer Sache zu beschreiben und anzuzeigen. Die Aussage: “Keine Funktion” ist nicht ausreichend. Der Käufer ist dazu verpflichtet, alle zu der Prüfung nötigen Angaben bei Einreichung des Gegenstandes mit der Einreichung der Reklamation vorzulegen. Ersteinbaurechnungen sind mit jeder Reklamation eines Fahrzeugteils einzureichen. Nachgereichte Rechnungen, insbesondere von Folgekosten, Ein- und Ausbaukosten finden keine Berücksichtigung. Sofern der Käufer ein Verbraucher ist, unterliegt der Kauf innerhalb der ersten sechs Monate der Beweislastumkehr. Folgekosten, sofern vom Hersteller nicht anders verfügt, werden nach Gesetz/ Rechtssprechung gehandhabt.
 

(5) Wir haften nicht für Werbeaussagen Dritter (z.B. Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 Produkthaftungsgesetz oder seines Gehilfen) über die Beschaffenheit der Kaufsache oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache, soweit nicht die Unkenntnis von diesen Werbeaussagen auf grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht oder soweit die Werbeaussagen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt waren oder die Werbeaussagen die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnten. Dies gilt nicht, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
                                    
(6) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Lieferung, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Lieferung. Bei gebrauchten oder teilinstandgesetzten Waren beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Lieferung, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluß jeglicher Sachmangelhaftung.

(7) Der Altteilpfand wird nur in solchen Fällen rückerstattet, wenn sich das Teil in einem regenerierungsfähigen Zustand befindet und vom Produzenten als Regenerationsteil akzeptiert wird. Je nach Beschädigungsgrad kann es zum Rückbehalt des kompletten Altteilpfands kommen. Das Tauschteil muss in der für es vorgesehenen Originalverpackung zurückgegeben werden. Über die Anerkennung des zurückgenommenen Teils entscheidet der Regenerierer. Etwaige Gutschriften von Seiten Federn-Oßwalds werden unter Vorbehalt der Anerkennung des Herstellers erstellt. Vom Lieferanten nicht anerkannte Teile können dem Kunden rückbelastet werden.  Zu regenerierende Altteile müssen in der Frist von max. zwei Monaten nach Kauf des Neuteils bei Federn-Oßwald eingereicht werden. Andernfalls kann der Anspruch auf Wertrückerstattung erlöschen.

                              
VIII. Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederkäufer
                                
(1) Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen eines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern muss, kann der Käufer vom Lieferanten seine Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen.
                                    
(2) Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
                                    
(3) Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, dieser beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits.
                                    
                                    
IX. Zahlung
                                
(1) Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen netto zu erfolgen. Reparatur-Rechnungen sind sofort fällig.                                
                                    
(2) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Als Zahlung gelten Wechsel und Schecks erst bei endgültiger Einlösung. Die Annahme von Wechseln bleibt in jedem Einzelfall vorbehalten. Die durch die Wechselannahme entstehenden Kosten, Spesen etc. trägt der Käufer; diese sind auf Anforderung sofort zur Zahlung fällig.
                                    
(3) Bei Zahlungsverzug (spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung) oder Stundung ist der Lieferant berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 9% vom Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Käufer ist ein Verbraucher und weist nach, dass tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
                                    
(4) Verschlechtern sich nach Annahme eines Wechsels oder der Vereinbarung einer Stundung der Forderung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers wesentlich und/oder wird aufgrund eingeholter Auskünfte seine Kreditwürdigkeit erheblich in Frage gestellt, ist der Lieferant berechtigt, Vorauszahlung oder die Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Ist der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf das gewährte Ziel zur unverzüglichen Barzahlung fällig. Das gilt auch, wenn Wechsel angenommen worden sind.
                                    
(5)  Kaufpreisforderungen des Lieferanten kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenforderungen aufrechnen. Die Geltendmachung von Zurückhaltungs- und anderen Leistungsverweigerungsrechten ist ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer ist ein Verbraucher.
                                    
(6) Außendienstmitarbeiter sind ohne besondere Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
                                    
(7) Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung der Kosten, dann der Zinsen und mit dem Überschuss zum Ausgleich der ältesten Schuldposten verwendet.
                                    
(8) Bei Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Fälligstellung bedarf. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit auszuführen und, wenn diese nicht geleistet sind, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
                                    
(9) Etwaige Berichtigungen der Rechnungen müssen von uns, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Käufers, schriftlich und spätestens 4 (vier) Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
                                    
(10) Der Käufer ist nicht berechtigt, mit etwaigen Forderungen von Konzernunternehmen gegen unsere Forderungen aufzurechnen.
                                    
                                    
X. Eigentumsvorbehalt
                                
(1) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB behält sich der Lieferant das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo-Forderung des Lieferanten. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.
                                    
(2) Die Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen verarbeitet, umgebildet oder verbunden, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Anschaffungspreis der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt als Vorbehaltsware. Der Käufer verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
                                    
(3) Der Käufer ist widerruflich berechtigt, den Liefergegenstand im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt dem Lieferanten jedoch alle künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – bis zur Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Dabei ist ohne Belang, ob die weiterveräußerte Ware bearbeitet worden ist oder nicht. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
                                    
(4) Der Käufer ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit eigenem Lagerbestand untrennbar zu vermengen mit der Folge, dass das zu unseren Gunsten vorbehaltene Alleineigentum an der Vorbehaltsware erlischt.
                                    
(5) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
                                    
(6) Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Insolvenz, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Käufers nahe legen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.
                                    
(7) Sofern der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, ist er auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung etwaigen Drittkäufern bekannt zu geben, dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen und Unterlagen auszuhändigen. Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.
                                    
(8) Verletzt der Käufer seine Pflichten zur pfleglichen Behandlung des Eigentumsvorbehaltsgutes oder gerät in Zahlungsverzug, so kann der Lieferant die Sache herausverlangen. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Nach Androhung der Verwertung mit Fristsetzung von zwei Wochen ist der Lieferant berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder sonst zu versteigern. Der Verwertungserlös wird auf den Kaufpreis angerechnet.
                                    
(9) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
                                    
                                    
XI. Haftungsbeschränkung
                                
(1) Soweit in diesen Geschäftsbedingungen sowie im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
                                    
(2) Alle in den vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, vorvertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung und sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Das gleiche gilt für etwaige Ansprüche auf Schadensersatz wegen Sachmängeln und insbesondere auch für Mangelfolgeschäden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für den Fall, dass infolge Vorliegen des Tatbestands von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer Beschaffenheitsgarantie zwingend gehaftet wird. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
                                    
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
                                    
                                    
XII. Instruktion und Produktbeobachtung
                                
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die von uns oder unserem Vorlieferanten herausgegebenen Produkt-Instruktionen sorgfältig zu beachten und sie ggf. auch an seine Abnehmer mit einem besonderen Hinweis nachweisbar weiterzuleiten.
                                    
(2) Für den Fall, daß der Käufer diesen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt und hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen uns oder gegen unsere Vorlieferanten ausgelöst werden, entfällt eine Haftung. Für den Fall, dass unsere Produkte an Dritte weitergeliefert werden, stellt der Käufer uns im Innenverhältnis bei Nichtbeachtung gem. Ziffer 1 von allen Ansprüchen frei. Sind von uns zu vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach dem Verursachungsanteil.
                                    
                                    
XIII. Besonderheiten für die Bestellung per Internet
                                
(1) Registrierung als Internet-Käufer
                                    
Mit der Registrierung des Käufers als Internet-Käufer ist die Erklärung seines Einverständnisses mit der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbunden.
                                    
(2) Datenschutz
                                    
Die von dem Internet-Käufer mitgeteilten personenbezogenen Daten (Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, e-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung, Kreditkartennummer, Datum der Registrierung als Internet-Käufer) werden ausschließlich für den Zweck verarbeitet, einen von dem Käufer mit uns abgeschlossenen Kaufvertrag durchzuführen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Käufers umfasst deren Erhebung und Speicherung durch uns sowie ihre Übermittlung an die mit uns vertraglich verbundenen Dritten, soweit die Erhebung, Speicherung und/oder Übermittlung für den Abschluss, die inhaltliche Ausgestaltung und die Erfüllung eines Kaufvertrages (insbesondere der Auslieferung der gekauften Produkte) erforderlich ist.
                                    
Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des Käufers an Dritte für andere Zwecke, insbesondere auch für Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung ist ausgeschlossen, sofern der Käufer hierzu nicht sein ausdrückliches schriftliches Einverständnis erklärt.
                                    
(3) Vertragsschluss per Internet
                                    
Der Käufer wird hiermit ausdrücklich auf unsere im Internet veröffentlichte Kundeninformation zu dem Abschluss von Verträgen via Internet hingewiesen.
Die von uns im Internet präsentierten Waren und Produkte stellen keine bindenden Angebote unsererseits dar, sondern dienen nur dazu, den Käufer zur Abgabe eines bindenden Angebotes auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen zu motivieren. Um ein bindendes Angebot abgeben zu können, muß der Käufer
                                    
– als Internet-Käufer registriert sein;
– volljährig sein;
– an seinem allgemeinen Wohnsitz ordnungsgemäß gemeldet sein.
                                    
Mit der Abgabe eines bindenden Angebotes versichert der Käufer ausdrücklich, dass er diese Voraussetzungen erfüllt. Mit Klicken des Feldes „Kaufbestätigung“ gibt der Käufer ein bindendes Angebot für den Vertragsabschluss ab. Der Zugang der Bestellung wird dem Käufer unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt.
                                    
(4) Zahlungsbedingungen
                                    
Der Käufer kann entsprechend den im Internetshop ausgewiesenen Zahlungsmöglichkeiten bezahlen.
                                    
– Bei Kreditkarten- und EC-Kartenzahlung werden diese zum Zeitpunkt der Angebotsannahme von uns belastet.
                                    
Wenn der Käufer die Zahlung per Nachnahme wählt, bezahlt er die Ware in bar oder mit Scheck bei Lieferung duch den von uns beauftragten Zustelldienst. Für das Bezahlen per Nachnahme wird eine Gebühr von insgesamt ¤ 4,50 erhoben. Davon werden auf dem Begleitschein ¤ 3,00 zum Kaufbetrag addiert, die restlichen ¤ 1,50 werden vom Zustelldienst bei der Lieferung gesondert ausgewiesen und abgerechnet. Nachnahme ist nur bis zu einem Warenwert von ¤ 3.550,00 möglich.
                                    
                                    
XIV. Ausfuhrkontrollbestimmungen
                                
Bei der Ausfuhr unserer Produkte sind die jeweils gültigen Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Etwaige Genehmigungen sind rechtzeitig vom Käufer auf seine Verantwortung einzuholen und uns vorzulegen. Sollte dies nicht geschehen, so sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In jedem Fall entfällt eine Schadensersatzpflicht unsererseits. Es obliegt ausschließlich dem Käufer zu beurteilen, ob ein Produkt einer Ausfuhrgenehmigung bedarf und die Ausfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen derartige Bestimmungen stellt uns der Käufer von etwaigen Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, frei. Dies gilt auch für etwaige Kosten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung unserer Rechte entstehen.
                                    
                                    
XV. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
                                
(1) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts (im folgenden „Schutzrechte“) durch von uns gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Käufer wie folgt:
                                    
a) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, haben wir das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
                                    
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn der Käufer uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
                                    
(2) Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
                                    
(3) Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Käufer verändert oder zusammen mit Produkten eingesetzt wird, die nicht von uns geliefert wurden.
                                    
(4) Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.
                                    
                                    
XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Geltung nur des deutschen Rechts, Sonstiges
                                    
(1) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Mühlhausen/ Thüringen.
                                    
(2) Gerichtsstand für Rechtsgeschäfte mit Kaufleuten gem. § 1 HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen ist Mühlhausen/ Thüringen. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, auch ein anderes zuständiges Gericht in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anzurufen, insbesondere dann, wenn der Käufer seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat.
                                    
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Geschäften mit ausländischen Firmen oder Lieferungen in das Ausland. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Kaufgesetze von 1973 (UN-Kaufrecht) und des Wiener Kaufrechtsübereinkommens von 1968 ist ausgeschlossen.
                                    
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie etwaiger Vereinbarungen selbst nicht berührt. In diesem Fall werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung ersetzen, bzw. den wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise erreichen.


Stand: 01/2012