Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Oßwald Fahrzeugteile & Technischer Handel GmbH & Co.KG, Langensalzaer Landstraße 39, 99974 Mühlhausen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend »AGB«) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Oßwald Fahrzeugteile & Technischer Handel GmbH & Co.KG, Langensalzaer Landstraße 39, 99974 Mühlhausen (nachfolgend »Lieferant«), gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB). Soweit Regelungen ausdrücklich nur für Unternehmer oder nur für Verbraucher gelten, ist dies in der jeweiligen Klausel kenntlich gemacht; im Übrigen gelten die Regelungen für beide Kundengruppen gleichermaßen.

(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

(3) Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(4) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt gegenüber Unternehmern auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis solcher AGB die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

(5) Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer gehen diesen AGB vor.

(6) Mündliche Nebenabreden sowie mündliche Zusagen von Mitarbeitern, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder in Textform (§ 126b BGB) erklärten Bestätigung durch den Lieferanten. Vorstehendes gilt nicht für individuelle Vertragsabreden zwischen den Parteien, auch wenn diese mündlich getroffen wurden; solche Abreden haben nach § 305b BGB stets Vorrang vor diesen AGB und bedürfen keiner nachträglichen Bestätigung, um wirksam zu sein.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kataloge, Preislisten, Prospekte und sonstige Produktbeschreibungen – auch in elektronischer Form – stellen keine bindenden Angebote dar, sondern eine Aufforderung an den Käufer, ein Angebot abzugeben.

(2) Maß-, Gewichts- und Stückzahlangaben in Katalogen und Prospekten sind unverbindliche Näherungswerte im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(3) Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten oder durch tatsächliche Ausführung der Lieferung zustande.

(4) Bei sofort ab Lager lieferbarer Ware kann der Vertrag auch durch unwidersprochene Ausführung der Bestellung innerhalb einer angemessenen Frist zustande kommen.

(5) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Gegenüber Unternehmern ist bei Sonderanfertigungen eine Abweichung der gelieferten von der bestellten Menge um bis zu 10 % zulässig.

(6) Verkaufsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

(7) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung.

§ 3 Preise

(1) Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Euro, ab Lager, zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer sowie zuzüglich Verpackung und Versand, soweit nicht abweichend vereinbart.

(2) Der Kaufpreis ist bei Übergabe der Ware und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, soweit keine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.

(3) Gegenüber Unternehmern kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Eine Aufrechnung mit Forderungen eines Konzernunternehmens des Käufers ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt.

(4) Für bestimmte Zahlungsarten, die einen erhöhten Verwaltungs- und Abwicklungsaufwand verursachen, kann der Lieferant eine transparent auf der Rechnung ausgewiesene, pauschale Bearbeitungsgebühr berechnen, die keinen Bestandteil des Warenpreises darstellt. Der Käufer wird hierüber vor Vertragsschluss informiert. Gegenüber Verbrauchern gelten die Einschränkungen des § 270a BGB (kein Entgelt für die Nutzung der SEPA-Basislastschrift, gängiger Kreditkarten und der Standard-Überweisung).

§ 4 Lieferung, Lieferzeit

(1) Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.

(2) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Lager tatsächlich verlassen hat.

(3) Gerät der Lieferant in Lieferverzug, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe von § 13. Beruht der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(4) Ist der Käufer Unternehmer, kann er bei Lieferverzug des Lieferanten einen pauschalierten Verzugsschadensersatz in Höhe von 0,5 % des Nettowertes der verspätet gelieferten Ware je vollendeter Verzugswoche verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % dieses Wertes. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Käufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unbenommen. Für Verbraucher gilt diese Pauschalierung nicht; ihnen stehen die gesetzlichen Ansprüche wegen Lieferverzugs in vollem Umfang zu.

(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Hat der Käufer an einer Teillieferung kein Interesse, kann er nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen vom betroffenen Teil des Vertrages zurücktreten.

(6) Bei Massenartikeln (z. B. technische Federn, Stanz- und Normteile) sind gegenüber Unternehmern handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % zulässig.

(7) Der Lieferant ist bei Nichtverfügbarkeit der Ware zum Rücktritt berechtigt, sofern er den Käufer unverzüglich informiert und bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich zurückerstattet. Dies gilt nur, wenn der Lieferant die Nichtverfügbarkeit nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem eigenen Vorlieferanten.

§ 5 Warenrücknahme außerhalb der Gewährleistung und des Widerrufsrechts

(1) Nimmt der Lieferant mangelfreie, unbenutzte Lagerware in ungeöffneter, unbeschädigter Originalverpackung zurück, obwohl hierzu keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht, geschieht dies ausschließlich als freiwillige Kulanzleistung und vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung des Lieferanten im Einzelfall. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht; der Lieferant muss eine Ablehnung nicht begründen.

(2) Rücknahmefähig sind ausschließlich Lagerartikel. Von der Kulanzrücknahme ausgeschlossen sind insbesondere: Sonderartikel und Sonderbeschaffungen, bereits verbaute oder anderweitig beschädigte Ware, Ware mit beschädigter Verpackung, Verschleißteile (z. B. mit Gummi-, Öl- oder Fettanteil) sowie Ware mit einem Warenwert unter 20 € netto. Im Zweifel entscheidet der Lieferant nach billigem Ermessen, ob eine Rücknahme überhaupt in Betracht kommt.

(3) Stimmt der Lieferant einer Rücknahme zu, wird bei einer Rückgabe bis einschließlich 15 Arbeitstagen nach Kauf keine Wiedereinlagerungsgebühr erhoben. Bei einer Rückgabe nach mehr als 15 Arbeitstagen wird eine Wiedereinlagerungsgebühr von 15 % des Netto-Warenwertes berechnet. Bei einer Rückgabe nach mehr als 30 Tagen kann eine Wiedereinlagerungsgebühr von bis zu 30 % des Netto-Warenwertes berechnet werden. Die jeweilige Gebühr wird von der Gutschrift in Abzug gebracht.

(4) Die Kosten der Rücksendung an den Lieferanten trägt der Käufer. Prüft der Lieferant die zurückgesandte Ware vor seiner Entscheidung über die Rücknahme, trägt der Käufer auch die hierfür anfallenden Prüfkosten.

(5) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht von Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen sowie gesetzliche Mängelrechte (§ 8) bleiben von den vorstehenden Kulanzregelungen unberührt und gehen ihnen vor.

§ 6 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare, vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände (z. B. Betriebsstörungen, Naturereignisse, Streik, behördliche Maßnahmen, erhebliche Störungen der Vorlieferkette), die den Lieferanten vorübergehend an der Lieferung hindern, berechtigen ihn, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als vier Monate, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte, insbesondere von Verbrauchern, bleiben unberührt.

§ 7 Versand, Verpackung, Gefahrübergang

(1) Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit Übergabe an den Verbraucher oder eine von ihm benannte, vom Beförderer verschiedene Person über (§ 475 Abs. 2 BGB); beauftragt der Verbraucher selbst den Frachtführer ohne Benennung durch den Lieferanten, geht die Gefahr bereits mit Übergabe an den Frachtführer über.

(2) Gegenüber Unternehmern erfolgen Lieferungen, soweit nicht abweichend vereinbart, EX WORKS – EXW gemäß den jeweils aktuellen INCOTERMS; die Gefahr geht mit Beginn des Verladevorgangs, spätestens mit Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.

(3) Versandart, -weg und -verpackung werden mangels abweichender schriftlicher Weisung des Käufers nach billigem Ermessen des Lieferanten gewählt. Mehrkosten einer vom Käufer gewünschten beschleunigten oder besonderen Versendung trägt der Käufer.

(4) Auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert der Lieferant die Sendung gegen Transportschäden.

(5) Für Verpackungen, die auf der Rechnung ausdrücklich als rücksendepflichtig bezeichnet sind (z. B. Leihpaletten, Transportkisten), erstattet der Lieferant bei Rücksendung frei Haus innerhalb eines Monats zwei Drittel des berechneten Wertes. Werden solche Leihverpackungen nicht fristgerecht zurückgesandt, kann der Lieferant sie zum Tagespreis fabrikneuer Verpackungen berechnen. Dem Käufer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dem Lieferanten kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als der Neupreis fabrikneuer Verpackungen entstanden ist; in diesem Fall ist nur der nachgewiesene geringere Betrag zu erstatten bzw. zu berechnen.

(6) Kann eine Sendung mangels Anwesenheit des Empfängers nicht zugestellt werden, richtet sich das weitere Vorgehen nach den Bedingungen des jeweils beauftragten Versanddienstleisters. Der Käufer kann eine sichere Ablagemöglichkeit benennen; unterbleibt dies, gelten die üblichen Zustellregeln des Versanddienstleisters.

§ 8 Mängelhaftung / Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist der Käufer Unternehmer, hat er die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel sowie Falschlieferungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, schriftlich anzuzeigen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Ware hinsichtlich des betreffenden Mangels als genehmigt, § 377 HGB. Diese Untersuchungs- und Rügepflicht gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

(3) Bei Mängeln hat der Käufer zunächst Anspruch auf Nacherfüllung nach Wahl des Lieferanten (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), soweit der Käufer kein Verbraucher ist. Verbrauchern steht das Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Käufer mindern, zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.

(4) Ist der Käufer ein Verbraucher, wird bei innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang auftretenden Mängeln vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 477 BGB).

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neu hergestellten Sachen gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Gefahrübergang. Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Frist gegenüber Verbrauchern ein Jahr ab Ablieferung; gegenüber Unternehmern kann die Mängelhaftung für gebrauchte Sachen im Einzelfall ausgeschlossen werden.

(6) Der Käufer hat einen geltend gemachten Mangel so genau wie ihm möglich zu beschreiben; die pauschale Angabe »keine Funktion« genügt nicht. Zur Prüfung erforderliche Unterlagen (z. B. Einbaunachweis) sind mit der Reklamation vorzulegen.

(7) Für Ein- und Ausbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 439 Abs. 3 BGB).

(8) Stellt sich eine Mängelrüge als unbegründet heraus, kann der Lieferant vom Käufer Ersatz des für die Prüfung entstandenen Aufwands verlangen, es sei denn, der Käufer hat die unbegründete Rüge nicht zu vertreten. Bei berechtigter Rüge trägt der Lieferant die Kosten des günstigsten Rückversandweges.

(9) Erfolgt die Anlieferung im Nachtexpress, sind eine ausgebliebene Sendung sowie ein bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbarer Transportschaden spätestens bis 9:00 Uhr des auf die Anlieferung folgenden Werktages beim Lieferanten anzuzeigen; nach Ablauf dieser Frist nimmt der eingesetzte Nachtexpress-Dienstleister erfahrungsgemäß keine Reklamationen mehr entgegen. Bei Tagesversand hat der Käufer die Sendung unverzüglich zu untersuchen und einen Transportschaden unverzüglich anzuzeigen. Ist der Käufer Verbraucher, führt eine verspätete Anzeige nach diesem Absatz nicht zum Ausschluss seiner gesetzlichen Mängelrechte gegenüber dem Lieferanten; sie kann jedoch die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Transportunternehmen erschweren oder vereiteln, weshalb auch Verbrauchern eine unverzügliche Meldung dringend empfohlen wird.

(10) Gewährt der Lieferant dem Käufer in einem besonderen Reklamationsfall vor abschließender Klärung des Mangels einen Gewährleistungs-Vorersatz (z. B. eine vorläufige Gutschrift oder Vorab-Ersatzlieferung), geschieht dies ausschließlich freiwillig und auf Kulanz. Ob und in welcher Höhe dieser Vorersatz endgültig beim Käufer verbleibt, steht unter dem Vorbehalt der abschließenden Reklamationsbewertung (Anerkennung oder Ablehnung) durch den Hersteller bzw. Vorlieferanten. Lehnt der Hersteller bzw. Vorlieferant die Reklamation ab, kann der Lieferant den gewährten Vorersatz vom Käufer zurückfordern. Ein Rechtsanspruch des Käufers auf Gewährung eines Vorersatzes besteht nicht. Die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers gegenüber dem Lieferanten nach den vorstehenden Absätzen bleiben hiervon unberührt und lassen sich durch die Ablehnung der Reklamation durch den Hersteller allein nicht ausschließen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eines Mängelanspruchs tatsächlich vorliegen.

§ 9 Altteile, Pfandbehälter und Gasflaschen

(1) Wird für ein Altteil ein Pfand erhoben, wird dieses zurückerstattet, wenn das zurückgegebene Teil in regenerierungsfähigem Zustand ist, vom Lieferanten bzw. Regenerierer als Austauschteil anerkannt wird und innerhalb von zwei Monaten nach Kauf des Neuteils in der Originalverpackung eingereicht wird. Über die Anerkennung entscheidet der Lieferant bzw. der Regenerierer nach objektiven, nachvollziehbaren Kriterien; die Gutschrift steht unter dem Vorbehalt dieser Beurteilung. Sofern es zu einer Ablehnung des Altteils von Seiten der Industrie kommt, wird das Altteil in Rechnung gestellt. Die Entscheidung über eine etwaige Ablehnung wird dem Käufer auf Verlangen begründet mitgeteilt.

(2) Für IBC-Behälter (Intermediate Bulk Container), auf die bei Kauf ein Pfand erhoben wurde, wird das Pfand erstattet, wenn der Behälter innerhalb von 12 Monaten nach Kauf in gutem, verkaufsfähigem Zustand an den Lieferanten zurückgegeben wird.

(3) Für vom Lieferanten verkaufte Gasflaschen, auf die bei Kauf ein Pfand erhoben wurde, wird das Pfand erstattet, wenn der Flaschenkörper innerhalb von 18 Monaten nach Kauf in gutem, verkaufsfähigem Zustand an den Lieferanten zurückgegeben wird.

(4) Die Beurteilung, ob der zurückgegebene IBC-Behälter bzw. die zurückgegebene Gasflasche sich in gutem, verkaufsfähigem Zustand befindet, obliegt dem Lieferanten nach objektiven, nachvollziehbaren Kriterien. Nach Ablauf der in Absatz 2 bzw. Absatz 3 genannten Fristen besteht kein Anspruch auf Pfanderstattung.

§ 10 Rückgriff bei Verkauf an Verbraucher (Unternehmerrückgriff)

(1) Verkauft der Käufer die gelieferte Ware im Rahmen seines Gewerbes an einen Verbraucher weiter und muss er sie infolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern, kann er gegenüber dem Lieferanten seine Mängelrechte ohne Fristsetzung geltend machen, §§ 445a, 445b BGB.

(2) Der Käufer kann zudem Ersatz der ihm gegenüber dem Verbraucher entstandenen notwendigen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) verlangen, sofern der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorlag.

§ 11 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang beim Lieferanten.

(2) Ein Skontoabzug bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und setzt voraus, dass der Käufer allen sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig nachgekommen ist.

(3) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; als Zahlung gelten sie erst mit endgültiger Einlösung. Die Annahme steht im Einzelfall im Ermessen des Lieferanten. Kosten für Rücklastschriften (z. B. mangels Deckung) hat der Käufer zu erstatten, soweit er sie zu vertreten hat.

(4) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen: für Verbraucher 5 Prozentpunkte, für Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 BGB, § 247 BGB). Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines abweichenden Schadens vorbehalten.

(5) Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss wesentlich oder werden dem Lieferanten Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich infrage stellen, ist der Lieferant berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, § 321 BGB.

(6) Gegenüber Unternehmern kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen; eine Aufrechnung mit Forderungen eines Konzernunternehmens des Käufers ist ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Rechte uneingeschränkt.

(7) Außendienstmitarbeiter sind ohne gesonderte schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.

(8) Zahlungen werden, soweit gesetzlich zulässig, zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die älteste Hauptforderung angerechnet.

(9) Rechnungsbeanstandungen sind spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform mitzuteilen; gesetzliche Gewährleistungs- und Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Lieferanten (Vorbehaltsware).

(2) Ist der Käufer Unternehmer, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung an.

(3) Übersteigt der Wert der dem Lieferanten zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, gibt der Lieferant auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl in entsprechendem Umfang frei.

(4) Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen und die Vorbehaltsware herauszuverlangen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern der Lieferant dies nicht ausdrücklich erklärt.

(5) Der Käufer hat den Lieferanten unverzüglich über Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware zu unterrichten.

§ 13 Haftung

(1) Der Lieferant haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ferner nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes und im Falle der Übernahme einer Garantie.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Gegenüber Unternehmern wird die Haftung nach Absatz 2 der Höhe nach je Schadensfall zusätzlich begrenzt auf 200.000 € für Sachschäden und 50.000 € für Vermögensschäden. Diese betragsmäßige Begrenzung gilt nicht gegenüber Verbrauchern; ihnen gegenüber verbleibt es bei der Begrenzung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden nach Absatz 2 ohne festen Höchstbetrag.

(4) Im Übrigen ist die Haftung des Lieferanten für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 14 Produktinformation, Instruktionspflichten

(1) Der Käufer ist verpflichtet, vom Lieferanten oder Hersteller herausgegebene Produktinstruktionen und Sicherheitshinweise zu beachten und diese, sofern er die Ware gewerblich weiterveräußert, an seine Abnehmer nachweisbar weiterzugeben.

(2) Verletzt der Käufer diese Pflicht schuldhaft und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen den Lieferanten ausgelöst, stellt der Käufer den Lieferanten im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen frei, soweit die Pflichtverletzung des Käufers hierfür ursächlich war. Sind auch vom Lieferanten zu vertretende Umstände mitursächlich, erfolgt die Freistellung anteilig.

§ 15 Datenschutz

Informationen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Käufers gemäß Art. 13, 14 DSGVO sind ausschließlich der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung unter [Link zur Datenschutzerklärung] zu entnehmen. Diese ist nicht Bestandteil dieser AGB und wird unabhängig von diesen fortlaufend aktualisiert.

§ 16 Ausfuhrkontrolle

Bei der Ausfuhr von Waren des Lieferanten sind die jeweils geltenden nationalen und europäischen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten. Der Käufer hat etwaige erforderliche Genehmigungen auf eigene Verantwortung rechtzeitig einzuholen und dem Lieferanten auf Verlangen nachzuweisen. Verletzt der Käufer diese Pflicht schuldhaft, stellt er den Lieferanten von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter sowie damit verbundenen notwendigen Kosten frei.

§ 17 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

(1) Erhebt ein Dritter wegen Verletzung eines Schutzrechts durch vertragsgemäß genutzte, vom Lieferanten gelieferte Produkte berechtigte Ansprüche gegen den Käufer, wird der Lieferant nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder ein Nutzungsrecht erwirken, das Produkt schutzrechtsfrei abändern oder austauschen, oder — falls dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich ist — das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Ist der Käufer Verbraucher, richten sich seine Rechte bei einer Schutzrechtsverletzung nach den gesetzlichen Vorschriften über die Mängelhaftung; insbesondere steht ihm das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung nach § 439 Abs. 1 BGB zu, ohne dass der Lieferant hierüber einseitig entscheidet.

(2) Diese Verpflichtung besteht nur, wenn der Käufer den Lieferanten unverzüglich schriftlich über die Ansprüche unterrichtet, eine Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten die Abwehr sowie etwaige Vergleichsverhandlungen vorbehält.

(3) Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, insbesondere durch eigene Vorgaben, nicht vorhersehbare Anwendungen oder Kombination mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für Lieferungen des Lieferanten ist Mühlhausen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Mühlhausen. Der Lieferant ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ist der Käufer Verbraucher, gilt dies nur insoweit, als hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes gewährte Schutz nicht entzogen wird.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.