Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Allgemeines
(1) Wir (nachstehend auch „Lieferant“ genannt) erbringen
unsere Lieferungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden
Bedingungen. Abweichenden Bedingungen des Käufers widersprechen wir. Sie
werden nur Vertragsinhalt, wenn und soweit sie mit unseren Bedingungen
übereinstimmen oder wir sie schriftlich anerkannt haben. Sie werden auch
dann nicht Vertragsgrundlage, wenn wir den abweichenden Bedingungen
nicht ausdrücklich widersprechen. Gleiches gilt auch bei wiederholter
Zusendung. Die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gilt als
Anerkennung unserer Bedingungen für die Dauer der gesamten
Geschäftsverbindung.
(2) Alle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des
Lieferanten. Das gleiche gilt für etwaige mündliche Abreden oder
Zusagen, die von Mitarbeitern des Lieferanten abgegeben werden, sowie
für die Zusicherung von Eigenschaften.
(3) Unter einem „Verbraucher“ im Sinne der nachfolgenden
Bestimmungen ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die
ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
(4) Ein „Unternehmer“ ist gemäß § 14 BGB eine natürliche
oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die
bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
II. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefertermin
und sonstigem Inhalt freibleibend. Die Zusendung von Katalogen,
Preislisten und Prospekten verpflichtet nicht zur Lieferung.
(2) Maße und Gewichtsangaben in Katalogen und Prospekten sind immer nur als unverbindliche Vorab-Information zu betrachten.
(3) Aufträge gelten mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung oder ihrer Ausführung als angenommen. Die Rechnung
ersetzt die Auftragsbestätigung.
(4) Für ab Lager sofort lieferbare Ware bedarf es einer
Auftragsbestätigung durch uns nicht. Ein Schweigen auf die Bestellung
ist in diesen Fällen als Annahme der Bestellung durch uns nach § 151 BGB
anzusehen, es sei denn, dass wir der Bestellung unverzüglich
widersprechen.
(5) Für den Umfang der Lieferungen ist unsere schriftliche
Auftragsbestätigung maßgebend, mit der Einschränkung, dass bei
Sonderanfertigungen die gelieferte Menge von der bestätigten um bis zu
10 v. H. abweichen darf.
(6) Die Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu machen, die über
den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
(7) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht vor. Diese Unterlagen
dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
III. Preisstellung
(1) Sämtliche Preise – Listen- und Katalogpreise
eingeschlossen – verstehen sich in Euro ab Lager ausschließlich
Verpackung und Versicherung, soweit einzelvertraglich oder nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in
der jeweils bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Höhe hinzu. Die
Verpackung und der Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Zur Berechnung kommen stets die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
(3) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei
Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
(4) Die Erfüllung aller unserer Verpflichtungen gegenüber
dem Käufer ist von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstigen Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber abhängig.
(5) Gegenansprüche des Lieferanten kann der Käufer nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er
nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Waren-Rücknahme
(1) Sämtliche unsere Verpflichtungen stehen unter dem
Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Eine entsprechende
Erklärung unseres Vorlieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass
wir an der Lieferung ohne Verschulden gehindert sind.
(2) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die
bestellte Ware innerhalb der Lieferfrist das Lager verlassen hat oder
dem Käufer die Versandbereitschaft gemeldet worden ist. Die Einhaltung
der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Käufers aus
dem Kaufvertrag voraus.
(3) Wird der Lieferant aufgrund eines Umstandes, den er
oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, daran gehindert, die
Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist
zu liefern (Lieferverzug), haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Wenn der Lieferverzug nicht vom Lieferanten oder seinem
Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haftet der Lieferant nur für den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
(4) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Hat
der Käufer an der Teillieferung kein Interesse, so kann er unter
Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen vom Vertrag
zurücktreten.
(5) Bei Massenartikeln (Technische Federn, Stanzteile,
DIN-Teile wie Schrauben und Muttern, sonstige Drahtwaren etc.) sind
Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % zulässig.
(6) Werden aus Gründen, gleich welcher Art, mangelfreie
Waren zurückgenommen, so handelt es sich, sofern der Kunde kein
Verbraucher ist und kein Fernabsatzvertrag vorliegt um ein
Entgegenkommen, woraus keinerlei Rechtspflicht abgeleitet werden kann.
Etwaige Rücknahmen sind reine Kulanzleistungen und werden unter dem
Vorbehalt der Annahme des Lieferanten/ Herstellers angenommen. Die
entstehenden Kosten für Wiedereinlagerung (z. B.
Wiedereinlager-ungskosten des Lieferanten etc.) werden dem Kunden
weiterberechnet. Ware kann nur dann zurückgenommen werden, sofern sich
diese in einem einwandfreien und verkaufsfähigen Zustand befindet.
Einmal eingebaute Teile sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
(7) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die
der Käufer zu vertreten hat, so sind wir nach vorheriger Mahnung
berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Wir sind in
diesem Falle berechtigt, nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist
über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Käufer mit
angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
(8) Der Lieferant behält sich für den Fall der
Nichtverfügbarkeit der Ware ein Rücktrittsrecht vor. Um von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, verpflichtet sich der Lieferant,
a) den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) etwa bereits erhaltene Zahlungen des Käufers unverzüglich zurückzuerstatten.
(9) Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im
Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder
Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für
den Käufer zumutbar sind. Sofern der Lieferant oder der Hersteller zur
Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen
oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte im Hinblick
auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs
hergeleitet werden.
V. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und Ereignisse, die den Lieferanten ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten
Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen den
Lieferanten, die Lieferung oder Leistungen um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Führen
entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere
Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
VI. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Käufer über.
(2) Für den Fall, dass der Käufer kein Verbraucher ist,
geht die Gefahr bei Versendung der Sache mit der Übergabe der Ware an
einen Spediteur, Abholer oder mit der Verladung auf eines unserer
eigenen Transportfahrzeuge, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres
Lagers auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers wird die Ladung durch
uns auf Kosten des Käufers gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden versichert.
(3) Die Versandart ist in das Belieben des Lieferanten
gestellt, wenn nicht eine besondere Versandart ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist. Wird eine beschleunigte Versendung vorgeschrieben, trägt
der Käufer die Mehrkosten. Rollgeld und Flächenfracht gehen zu Lasten
des Käufers. Eine Vergütung für Selbstabholung wird nicht gewährt.
(4) Die Auslieferung der Ware erfolgt im Allgemeinen ohne
Verpackung. Bei Lieferung von Kleinteilen wird Einwegverpackung gewählt,
die zum Selbstkostenpreis berechnet wird. Für Verpackungen, die in der
Rechnung als rücksendepflichtig bezeichnet werden (Paletten,
Transportkisten, etc.) werden 2/3 des berechneten Wertes vergütet, wenn
sie innerhalb eines Monats frei Haus zurückgesandt werden.
(5) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die
wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers sind
wir verpflichtet, die Ware gegen Schäden auf Kosten des Käufers zu
versichern.
(6) Bei Nacht- Tagversand trägt der Kunde die volle
Haftung. Vorkehrungen, die eine sichere Übergabe gewährleisten, sind vom
Kunden zu treffen. Reklamationen sind bis spätestens 9:30 Uhr im
zugeordneten Verkaufshaus bzw. eine Stunde nach Erhalt zu melden.
(7) Für Fälle von Nichtanwesenheit des Kunden bei
Zustellung der Ware wird Federn-Oßwald/ dem Versender ein
verschließbares, für Dritte nicht zugängliches Warendepot/ Abstellbox
beim Empfänger benannt und zur Verfügung gestellt. Das vom Empfänger
benannte wie vor beschriebene Warendepot/die Abstellbox gilt als
Ablieferungsstelle sowie Ort der Erfüllung Eventuell erforderliche
Schlüssel werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Wird kein
verschließbares, für Dritte nicht zugängliches Warendepot zur Verfügung
gestellt, so erfolgt die Ablieferung durch das Abstellen der Sendung an
einem anderen zu benennenden Ort. Wird auch ein solcher Ort nicht
benannt, so gilt für den Frachtführer die Weisung als erteilt, die
Sendung von seinem Fahrer nach pflichtgemäßem Ermessen beim Empfänger
abzustellen bzw. eine Ablieferung des Gutes beim nächsten geeigneten
Empfänger auf der Ablieferungsroute vorzunehmen. Gefährliche Stoffe
dürfen nur in abschließbaren Warendepots deponiert oder an Personen
ausgehändigt werden, die zum Empfang berechtigt sind.
VII. Sachmangelhaftung und Altteilbehandlung
(1) Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger
Lieferung oder erkennbarer Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich nach
Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns
innerhalb von 1 (einer) Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Die Unversehrtheit der Verpackung hat der Käufer unmittelbar
bei Anlieferung zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich uns
anzuzeigen. Ferner hat der Käufer unverzüglich eine dokumentierte
Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und uns zu benachrichtigen.
Andernfalls ist die Geltendmachung wegen etwaiger Mängel grundsätzlich
ausgeschlossen. Etwaige Falschlieferungen sind sofort anzuzeigen.
(2) Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung des Käufers sind
vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder
Ersatzlieferungsanspruch gerichtet. Sie sind beim Lieferanten geltend zu
machen. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, hat der Verkäufer das
Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei fehlschlagenden
Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen kann der Käufer Minderung oder
Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die
Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine vom Käufer zur
Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist.
(3) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht,
die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten,
seiner Vertretung oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem
Lieferanten leichte Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Haftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern
der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft unterlassenen
Mangelbeseitigung beruht, richtet sich die Höhe der Ein- und
Ausbaukosten nach den entsprechenden Sätzen der DAT/Schwacke-Liste. Im
übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet
der Lieferant insbesondere nicht für Schäden, die nicht am
Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei
um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
(4) Der Käufer hat die Pflicht, in einem
ausreichenden Maße den etwaigen Mangel einer Sache zu beschreiben und
anzuzeigen. Die Aussage: “Keine Funktion” ist nicht ausreichend. Der
Käufer ist dazu verpflichtet, alle zu der Prüfung nötigen Angaben bei
Einreichung des Gegenstandes mit der Einreichung der Reklamation
vorzulegen. Ersteinbaurechnungen sind mit jeder Reklamation eines
Fahrzeugteils einzureichen. Nachgereichte Rechnungen, insbesondere von
Folgekosten, Ein- und Ausbaukosten finden keine Berücksichtigung. Sofern
der Käufer ein Verbraucher ist, unterliegt der Kauf innerhalb der
ersten sechs Monate der Beweislastumkehr. Folgekosten, sofern vom
Hersteller nicht anders verfügt, werden nach Gesetz/ Rechtssprechung
gehandhabt.
(5) Wir haften nicht für Werbeaussagen Dritter (z.B.
Hersteller im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 Produkthaftungsgesetz oder
seines Gehilfen) über die Beschaffenheit der Kaufsache oder bei der
Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache, soweit nicht die
Unkenntnis von diesen Werbeaussagen auf grober Fahrlässigkeit
unsererseits beruht oder soweit die Werbeaussagen im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt waren oder die
Werbeaussagen die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnten. Dies gilt
nicht, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
(6) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu
hergestellten Sachen ein Jahr ab Lieferung, wenn es sich bei dem Käufer
nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Lieferung. Bei gebrauchten oder
teilinstandgesetzten Waren beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab
Lieferung, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt.
Wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt
der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluß jeglicher
Sachmangelhaftung.
(7) Der Altteilpfand wird nur in solchen Fällen
rückerstattet, wenn sich das Teil in einem regenerierungsfähigen Zustand
befindet und vom Produzenten als Regenerationsteil akzeptiert wird. Je
nach Beschädigungsgrad kann es zum Rückbehalt des kompletten
Altteilpfands kommen. Das Tauschteil muss in der für es vorgesehenen
Originalverpackung zurückgegeben werden. Über die Anerkennung des
zurückgenommenen Teils entscheidet der Regenerierer. Etwaige
Gutschriften von Seiten Federn-Oßwalds werden unter Vorbehalt der
Anerkennung des Herstellers erstellt. Vom Lieferanten nicht anerkannte
Teile können dem Kunden rückbelastet werden. Zu regenerierende Altteile
müssen in der Frist von max. zwei Monaten nach Kauf des Neuteils bei
Federn-Oßwald eingereicht werden. Andernfalls kann der Anspruch auf
Wertrückerstattung erlöschen.
VIII. Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederkäufer
(1) Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen eines
gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese
Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis
mindern muss, kann der Käufer vom Lieferanten seine
Sachmangelhaftungsansprüche ohne Fristsetzung geltend machen.
(2) Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen
verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn
der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der
Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
(3) Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs
keinen Anspruch auf Schadensersatz, es sei denn, dieser beruht auf
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits.
IX. Zahlung
(1) Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen netto zu
erfolgen. Reparatur-Rechnungen sind sofort fällig.
(2) Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber
angenommen. Als Zahlung gelten Wechsel und Schecks erst bei endgültiger
Einlösung. Die Annahme von Wechseln bleibt in jedem Einzelfall
vorbehalten. Die durch die Wechselannahme entstehenden Kosten, Spesen
etc. trägt der Käufer; diese sind auf Anforderung sofort zur Zahlung
fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug (spätestens 30 Tage nach Zugang der
Rechnung) oder Stundung ist der Lieferant berechtigt, Zinsen in Höhe von
8 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 9% vom
Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Käufer ist ein
Verbraucher und weist nach, dass tatsächlich ein geringerer Schaden
entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt
vorbehalten.
(4) Verschlechtern sich nach Annahme eines Wechsels oder
der Vereinbarung einer Stundung der Forderung die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Käufers wesentlich und/oder wird aufgrund eingeholter
Auskünfte seine Kreditwürdigkeit erheblich in Frage gestellt, ist der
Lieferant berechtigt, Vorauszahlung oder die Stellung von Sicherheiten
zu verlangen. Ist der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so werden
sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf das gewährte Ziel zur
unverzüglichen Barzahlung fällig. Das gilt auch, wenn Wechsel angenommen
worden sind.
(5) Kaufpreisforderungen des Lieferanten kann der Käufer
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen
Gegenforderungen aufrechnen. Die Geltendmachung von Zurückhaltungs- und
anderen Leistungsverweigerungsrechten ist ausgeschlossen, es sei denn,
der Käufer ist ein Verbraucher.
(6) Außendienstmitarbeiter sind ohne besondere Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
(7) Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung der Kosten,
dann der Zinsen und mit dem Überschuss zum Ausgleich der ältesten
Schuldposten verwendet.
(8) Bei Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung
fällig, ohne dass es einer gesonderten Fälligstellung bedarf. Wir sind
dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit auszuführen und, wenn diese
nicht geleistet sind, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(9) Etwaige Berichtigungen der Rechnungen müssen von uns,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Käufers, schriftlich und
spätestens 4 (vier) Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
(10) Der Käufer ist nicht berechtigt, mit etwaigen Forderungen von Konzernunternehmen gegen unsere Forderungen aufzurechnen.
X. Eigentumsvorbehalt
(1) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB behält sich
der Lieferant das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis
zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Käufer vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo-Forderung des
Lieferanten. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen,
die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt,
werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der
Sicherungsrechte freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt dem Lieferanten.
(2) Die Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den
Käufer wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Wird der
Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden
Gegenständen verarbeitet, umgebildet oder verbunden, so erwirbt der
Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Anschaffungspreis der anderen
Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Die durch
die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt als
Vorbehaltsware. Der Käufer verwahrt die neue Sache für uns mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
(3) Der Käufer ist widerruflich berechtigt, den
Liefergegenstand im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er
tritt dem Lieferanten jedoch alle künftigen Forderungen aus der
Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten –
einschließlich etwaiger Saldoforderungen – bis zur Höhe des
Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware sicherheitshalber ab,
ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Dabei ist ohne
Belang, ob die weiterveräußerte Ware bearbeitet worden ist oder nicht.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter
veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart
wurde, so tritt der Käufer uns mit Vorrang vor der übrigen Forderung
denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von uns in Rechnung
gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung
eines berechtigten Interesses hat der Käufer uns die zur Geltendmachung
seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(4) Der Käufer ist nicht berechtigt, unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit eigenem Lagerbestand untrennbar zu
vermengen mit der Folge, dass das zu unseren Gunsten vorbehaltene
Alleineigentum an der Vorbehaltsware erlischt.
(5) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
(6) Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Insolvenz,
Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare
begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des
Käufers nahe legen, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des
Käufers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung der
Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der
abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die
Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten
sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber
dem Kunden verlangen.
(7) Sofern der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht
erfüllt, ist er auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die
Abtretung etwaigen Drittkäufern bekannt zu geben, dem Lieferanten die
zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zur Verfügung
zu stellen und Unterlagen auszuhändigen. Der Lieferant wird die von ihm
gehaltenen Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.
(8) Verletzt der Käufer seine Pflichten zur pfleglichen
Behandlung des Eigentumsvorbehaltsgutes oder gerät in Zahlungsverzug, so
kann der Lieferant die Sache herausverlangen. In der Rücknahme bzw. der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des
Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei
denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Nach Androhung der
Verwertung mit Fristsetzung von zwei Wochen ist der Lieferant
berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder sonst zu versteigern.
Der Verwertungserlös wird auf den Kaufpreis angerechnet.
(9) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen
Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu
benachrichtigen.
XI. Haftungsbeschränkung
(1) Soweit in diesen Geschäftsbedingungen sowie im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Alle in den vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht
ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadensersatzansprüche –
gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten, vorvertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung
und sonstigen Rechtsgründen sind ausgeschlossen. Das gleiche gilt für
etwaige Ansprüche auf Schadensersatz wegen Sachmängeln und insbesondere
auch für Mangelfolgeschäden. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für den
Fall, dass infolge Vorliegen des Tatbestands von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit oder einer Beschaffenheitsgarantie zwingend gehaftet
wird. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt unberührt.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den typischerweise
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen ist unsere Haftung
ausgeschlossen.
XII. Instruktion und Produktbeobachtung
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die von uns oder unserem
Vorlieferanten herausgegebenen Produkt-Instruktionen sorgfältig zu
beachten und sie ggf. auch an seine Abnehmer mit einem besonderen
Hinweis nachweisbar weiterzuleiten.
(2) Für den Fall, daß der Käufer diesen vorstehenden
Verpflichtungen nicht nachkommt und hierdurch Produkthaftungsansprüche
gegen uns oder gegen unsere Vorlieferanten ausgelöst werden, entfällt
eine Haftung. Für den Fall, dass unsere Produkte an Dritte
weitergeliefert werden, stellt der Käufer uns im Innenverhältnis bei
Nichtbeachtung gem. Ziffer 1 von allen Ansprüchen frei. Sind von uns zu
vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung
nach dem Verursachungsanteil.
XIII. Besonderheiten für die Bestellung per Internet
(1) Registrierung als Internet-Käufer
Mit der Registrierung des Käufers als Internet-Käufer ist die
Erklärung seines Einverständnisses mit der Geltung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verbunden.
(2) Datenschutz
Die von dem Internet-Käufer mitgeteilten personenbezogenen Daten
(Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, e-Mail-Adresse, Telefonnummer,
Telefaxnummer, Bankverbindung, Kreditkartennummer, Datum der
Registrierung als Internet-Käufer) werden ausschließlich für den Zweck
verarbeitet, einen von dem Käufer mit uns abgeschlossenen Kaufvertrag
durchzuführen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Käufers umfasst
deren Erhebung und Speicherung durch uns sowie ihre Übermittlung an die
mit uns vertraglich verbundenen Dritten, soweit die Erhebung,
Speicherung und/oder Übermittlung für den Abschluss, die inhaltliche
Ausgestaltung und die Erfüllung eines Kaufvertrages (insbesondere der
Auslieferung der gekauften Produkte) erforderlich ist.
Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten des Käufers an Dritte
für andere Zwecke, insbesondere auch für Zwecke der Beratung, Werbung
und Marktforschung ist ausgeschlossen, sofern der Käufer hierzu nicht
sein ausdrückliches schriftliches Einverständnis erklärt.
(3) Vertragsschluss per Internet
Der Käufer wird hiermit ausdrücklich auf unsere im Internet
veröffentlichte Kundeninformation zu dem Abschluss von Verträgen via
Internet hingewiesen.
Die von uns im Internet präsentierten Waren und Produkte stellen
keine bindenden Angebote unsererseits dar, sondern dienen nur dazu, den
Käufer zur Abgabe eines bindenden Angebotes auf der Grundlage der
nachfolgenden Bestimmungen zu motivieren. Um ein bindendes Angebot
abgeben zu können, muß der Käufer
– als Internet-Käufer registriert sein;
– volljährig sein;
– an seinem allgemeinen Wohnsitz ordnungsgemäß gemeldet sein.
Mit der Abgabe eines bindenden Angebotes versichert der Käufer
ausdrücklich, dass er diese Voraussetzungen erfüllt. Mit Klicken des
Feldes „Kaufbestätigung“ gibt der Käufer ein bindendes Angebot für den
Vertragsabschluss ab. Der Zugang der Bestellung wird dem Käufer
unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt.
(4) Zahlungsbedingungen
Der Käufer kann entsprechend den im Internetshop ausgewiesenen Zahlungsmöglichkeiten bezahlen.
– Bei Kreditkarten- und EC-Kartenzahlung werden diese zum Zeitpunkt der Angebotsannahme von uns belastet.
Wenn der Käufer die Zahlung per Nachnahme wählt, bezahlt er die
Ware in bar oder mit Scheck bei Lieferung duch den von uns beauftragten
Zustelldienst. Für das Bezahlen per Nachnahme wird eine Gebühr von
insgesamt ¤ 4,50 erhoben. Davon werden auf dem Begleitschein ¤ 3,00 zum
Kaufbetrag addiert, die restlichen ¤ 1,50 werden vom Zustelldienst bei
der Lieferung gesondert ausgewiesen und abgerechnet. Nachnahme ist nur
bis zu einem Warenwert von ¤ 3.550,00 möglich.
XIV. Ausfuhrkontrollbestimmungen
Bei der Ausfuhr unserer Produkte sind die jeweils gültigen
Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Etwaige Genehmigungen
sind rechtzeitig vom Käufer auf seine Verantwortung einzuholen und uns
vorzulegen. Sollte dies nicht geschehen, so sind wir zum
entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In jedem Fall
entfällt eine Schadensersatzpflicht unsererseits. Es obliegt
ausschließlich dem Käufer zu beurteilen, ob ein Produkt einer
Ausfuhrgenehmigung bedarf und die Ausfuhr besonderen
Kontrollbestimmungen unterliegt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung
gegen derartige Bestimmungen stellt uns der Käufer von etwaigen
Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, frei. Dies gilt auch für etwaige
Kosten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung unserer Rechte
entstehen.
XV. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
(1) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines
gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts (im folgenden
„Schutzrechte“) durch von uns gelieferte, vertragsgemäß genutzte
Produkte gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir
gegenüber dem Käufer wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten entweder
ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass
das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist
uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, haben wir das
Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur
dann, wenn der Käufer uns über die von Dritten geltend gemachten
Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht
anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung des Produkts aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er
verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
(2) Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
(3) Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen,
soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers
durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht
wird, dass das Produkt vom Käufer verändert oder zusammen mit Produkten
eingesetzt wird, die nicht von uns geliefert wurden.
(4) Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen.
XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Geltung nur des deutschen Rechts, Sonstiges
(1) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Mühlhausen/ Thüringen.
(2) Gerichtsstand für Rechtsgeschäfte mit Kaufleuten gem. §
1 HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlichrechtliche Sondervermögen ist Mühlhausen/ Thüringen. Dieser
Gerichtsstand gilt auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks. Der
Lieferant ist jedoch berechtigt, auch ein anderes zuständiges Gericht in
oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anzurufen, insbesondere
dann, wenn der Käufer seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland, auch bei Geschäften mit ausländischen Firmen oder
Lieferungen in das Ausland. Die Anwendbarkeit der einheitlichen
Kaufgesetze von 1973 (UN-Kaufrecht) und des Wiener
Kaufrechtsübereinkommens von 1968 ist ausgeschlossen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen sowie etwaiger Vereinbarungen selbst nicht berührt. In
diesem Fall werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch
eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame
Regelung ersetzen, bzw. den wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich
zulässige Weise erreichen.
Stand: 01/2012