Oßwald & Oßwald
Federn- und Fahrzeugteile GmbH
Langensalzaer Landstraße 3999974 Mühlhausen
Geschäftsführer: Günter Oßwald
Telefon: 0 36 01/433-3 · Telefax: 0 36 01/433-555
Amtsgericht Jena · HRB 402473
USt.-IdNr.: DE 150413991

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Oßwald & Oßwald Federn- und Fahrzeugteile GmbH / Abteilung Werbung Stand: Juli 2008 

Diese AGB  gelten für alle zwischen der Oßwald & Oßwald Federn- und Fahrzeugteile GmbH - Abteilung Werbung, vertreten durch den Geschäftsführer Günter Oßwald, nachfolgend O&O genannt, und ihren Auftraggebern abgeschlossenen Verträgen.

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1.  Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von O&O weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.--  --

1.2.  Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. ist der Auftraggeber gegenüber O&O vorbehaltlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verpflichtet, eine Mindestvergütung in Höhe des dreifachen der vereinbarten Vergütung zur Layouterstellung zu zahlen.

1.3.  O&O überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. O&O bleibt in jedem Fall, auch wenn O&O das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

1.4.  Das Urheberrecht bleibt bei der Person, die das Werk geschaffen hat.

1.5.  Eine Weitergabe der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen O&O und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

1.6.  Über den Umfang der Nutzung steht O&O ein Auskunftsanspruch zu.

1.7.  Der Auftraggeber ist verpflichtet, O&O als Urheber auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) zu nennen. Unterbleibt der Urhebervermerk, so hat O&O Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von – ggf. jeweils – 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar/der vereinbarten Vergütung.

2.  Vergütung

2.1. Die Vergütungen sind, wo nicht als andere bestimmt, Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzug.

2.2.  Die Vergütungen sind, so nicht anders vereinbart, bis spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum abzugsfrei vom Empfänger in voller Höhe zu zahlen.

2.3.  Die Entwürfe sind auch dann zu bezahlen, wenn der Empfänger keine weitere Verwendung für sie vorsieht.

2.4.  Die volle Vergütung für die von O&O erbrachte Leistung wird auch da fällig, wo es zu Verzögerungen bei der Auftragsbearbeitung kommt, die O&O nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird der Auftrag als abgeschlossen behandelt.

2.5.  Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.

3. Fremdleistungen

3.1.  O&O ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, O&O hierzu eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.

3.2.  -Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung O&O abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, O&O im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

4. Eigentum, Rückgabepflicht

4.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind  O&O spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

4.2.  Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

5. Herausgabe von Daten

5.1.  O&O ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass O&O ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

5.2.  Hat O&O dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung  von O&O verändert werden.

5.3.  Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

5.4.  O&O haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung von O&O ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1.  Der Auftraggeber legt O&O vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.

6.2.  -Soll O&O die Produktionsüberwachung durchführen, schließen er und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt O&O die Produktionsüberwachung durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.

6.3.  -Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber O&O zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.

7. Haftung

7.1.  O&O haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.

7.2.  Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7.3.  Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

7.4. O&O haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten.

7.5.  Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind bei Abnahme auf dem Abnahmeprotokoll festzuhalten.

7.6.  Die Freigabe und Veröffentlichung der Werke obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an O&O, stellt er O&O von der Haftung frei.

7.7.  O&O verpflichtet sich, den Empfänger über erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht für O&O Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

8.2.  Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann O&O eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller O&O übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber O&O im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9. Schlussbestimmungen

9.1.  Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ausschließlich Mühlhausen/Thüringen.

9.2.  Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundes­republik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz von O&O als Gerichtsstand vereinbart.

9.3.  Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

AGB Stand: Juli 2008

Oßwald & Oßwald

Federn und
Fahrzeugteile GmbH

Oßwald Werbung

Langensalzaer Landstr.39
99974 Mühlhausen
Fon: 03601 433-571
Fax: 03601 433-534

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